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 STATUTEN Stand 2023

des Lions-Club Linz-Johannes Kepler 

§ 1 

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Verein führt die Bezeichnung Lions-Club Linz-Johannes Kepler im folgenden Club genannt. Er ist der Internationalen Vereinigung der Li-ons-Clubs - The International Association of Lions-Clubs - angeschlossen, deren Grundsätze und Ziele er verfolgt. Die Farben des Vereines sind vio-lett und gold, das Emblem hat folgende Form: 

 

(2) Der Lions-Club Linz-Johannes Kepler hat seinen Sitz in Linz. 

 

§ 2 

Zweck und Ziele 

(1) Die Tätigkeit des Clubs ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerich-tet. Sie dient dem Gemeinwohl auf sittlichem, geistigem, wissenschaftli-chem, kulturellem und sozialem Gebiet und ist insbesondere darauf ge-richtet, hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen, Spenden und Stipendien an Bedürftige und Unterstützungswürdige zu gewähren, Hilfe in Notfällen und Katastrophen zu leisten. Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die denselben oder einen gleichartigen Zweck verfol-gen. 

 

(2) Die Verwendung der Mittel erfolgt in sogenannten Sozialprojekten, die jeweils vom Vorstand auszuwählen und im Rahmen eines ordentlichen Meetings vorzustellen sind. Vorrangig soll Kindern und sonstigen Bedürf-tigen Unterstützung gewährt werden, dies primär im Inland, die Unter-stützung von Sozialprojekten im Ausland ist ebenso möglich. 

(3) Ziele des Clubs sind: 

  1. a) Der Einsatz für die Einhaltung hoher ethischer Grundsätze im Berufs- und Privatleben, sowie die Förderung wertvoller Leis-tungsfähigkeit zum Wohle der Menschheit; 

 

 

  1. b) Den Geist gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständ-nisses unter den Völkern der Erde durch die Pflege internationa-ler Beziehungen zu schaffen und zu fördern; 

  2. c) Die Mitglieder in Freundschaft und gegenseitiger Achtung zu ver-einigen; 

  3. d) Ein Forum für eine umfassende und freie Diskussion aller Ange-legenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, wobei der Club nicht Stellung zu parteipolitischen und konfessionellen Fragen bezieht; 

  4. (4) Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt, dass sie insbesondere ihre beruflichen sowie sonstigen Qualifikationen wie Sprachkennt-nisse zur Verwirklichung des Vereinszwecks einbringen und diese auch im Distrikt, Multidistrikt 114 und dem Lions Club International (LCI) zur internationalen Zusammenarbeit und Kontaktpflege von Lions verwendet werden. 

 

§ 3 

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. 

(2) Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind Zusammen-künfte, Vorträge, Diskussionen, Dienstleistungen, Wanderungen, Heraus-gabe eines Mitteilungsblattes und andere Veranstaltungen. 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, sowie Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Veranlagungserträgnisse, Vermächtnisse und sonstige Zu-wendungen aufgebracht werden. Die mildtätigen sozialen Aktivitäten sind ohne die Einnahmen der „Money-Raising-Projekte“ nicht finanzierbar, die vom Club ausgeübten Geldbeschaffungsaktivitäten sind daher zur Erfül-lung des sozialen Zwecks des Clubs unentbehrlich. 

 

Daher sind die Money-Raising-Aktivitäten gemäß § 45 (2) BAO als unent-behrlicher Hilfsbetrieb (Zweckverwirklichungsbetrieb) anzusehen. 

(4) Diese für den Vereinszweck unabdingbaren Money–Raising-Aktivitäten sind: 

 

a.) Veranstaltung von Konzerten, Kabarettabenden, Vorträgen und dgl. 

b.) Vermittlung von Weihnachtskarten durch Clubmitglieder 

c.) Vertrieb von Adventkalendern durch Clubmitglieder gegen Spenden 

d.) Organisation von sonstigen Veranstaltungen gegen Eintritt 

e.) Organisation von sonstigen Tätigkeiten die dem Vereinszweck, konkret der Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen dienen. 

(5) Die zur Führung des Vereines erforderlichen Mittel sind ausschließlich aus Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen zu decken. 

 

 

(6) Die Bildung einer Rücklage zur Unterstützung Bedürftiger für den Fall von regionalen bzw. überregionalen Katastrophen ist möglich, diese Rück-lage darf jedoch nicht mehr als ein durchschnittliches Jahresbudget be-tragen. Daneben ist es möglich für bereits konkret gewidmete Zwecke die Hälfte eines Jahresbudgets vorzuhalten. 

 

§ 4 

Club- und Rechnungsjahr 

Das Club- und Rechnungsjahr beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. des darauffolgenden Jahres. 

§ 5 

Mitgliedschaft 

(1) Jeder volljährigen eigenberechtigten Person von einwandfreiem Cha-rakter und untadeligem Ruf kann unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 die Mitgliedschaft im Lions-Club Linz-Johannes Kepler gewährt wer-den. 

(2) Bei der Auswahl der Mitglieder soll eine möglichst weitgehende Streuung der Berufe angestrebt werden. 

 

§ 6 

Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Jedes Mitglied kann dem Präsidenten einen seiner Meinung nach ge-eigneten Kandidaten vorschlagen, sofern dieser mindestens weiteren drei Clubmitgliedern (bzw. dem Mitgliederausschuss) persönlich bekannt ist und diese die Aufnahme des Kandidaten befürworten. 

 

Der Vorschlagende hat vorher bereits den Kandidaten über Sinn und Ziele, sowie über die Statuten des Lions-Club Linz Johannes Kepler zu informie-ren und beim nächstfolgenden Meeting diesen Vorschlag mündlich zu er-läutern und Näheres über die Person, den Beruf und sonstige für die Be-urteilung der Eignung des Kandidaten als Mitglied wesentliche Umstände mitzuteilen. 

Bei Aufnahmevorschlägen soll auf eine möglichst breite Berufsgruppenst-reuung Bedacht genommen werden. Sollten bereits ein oder mehrere Clubmitglieder der Berufsgruppe des Kandidaten angehören, sollten diese bereits vorab ihre Zustimmung zum Start des Aufnahmeverfahrens abge-ben. 

Danach ist diese Bewerbung schriftlich sämtlichen Clubmitgliedern be-kannt zu geben. 4 

 

Haben zwei Mitglieder Bedenken gegen die Aufnahme des Kandidaten, so haben sie sich binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe an den Präsidenten zu wenden und diesem die Bedenken auseinanderzusetzen. Können diese Bedenken nicht ausgeräumt werden, so hat der Präsident den Vorstand zu befassen, der entscheidet, ob die Bewerbung des Kandidaten weiter ver-folgt wird oder nicht. 

(2) Nach Fristablauf ist der Kandidat zu den nächsten Meetings und Veranstaltungen einzuladen. Bei einem dieser Meetings hat sich der Kan-didat persönlich vorzustellen. 

(3) Nach dem Besuch von 4 Vortrags- oder Arbeitsmeetings (auch Aus-wärtsmeetings, jedoch nicht Konzertveranstaltungen) innerhalb von 4 Monaten erfolgt in Abwesenheit des Kandidaten eine geheime Abstim-mung, bei der jedes anwesende Clubmitglied unbegründet Einspruch ge-gen die Aufnahme erheben kann, die Aufnahme unterbleibt dann, wenn mehr als 1/3 der anwesenden Mitglieder (abgerundet) gegen die Aufnah-me des Kandidaten stimmen. 

(4) Diesen Aufnahmebedingungen sind auch Kandidaten anderer Li-ons-Clubs unterworfen. 

(5) Die Aufnahme erfolgt an einem vom Präsidenten festzusetzenden Termin, wobei die Aufnahme im feierlichen Rahmen erfolgen soll. 

(6) Sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme eines neuen Mitglieds sind streng vertraulich zu behandeln. 

(7) Sollte der Kandidat die Bewerbung zurückziehen, ist das Aufnahme-verfahren damit beendet. 

 

§ 7 

Karenzierung der Mitgliedschaft 

Bei Vorliegen schwerwiegender beruflicher, gesundheitlicher oder familiä-rer Gründe über einen längeren Zeitraum kann ein Mitglied für diesen Zeitraum, jedoch längstens bis zum Ende eines laufenden Clubjahres, um Karenzierung von der Verpflichtung zur Teilnahme an Clubversammlungen und Clubveranstaltungen schriftlich beim Vorstand ansuchen. 

Der Vorstand entscheidet über dieses Ansuchen und hat den Beschluss dem Mitglied mitzuteilen. Damit gilt das Mitglied für die Dauer der Karen-zierung automatisch als entschuldigt. Alle anderen statutengemäßen Ver-pflichtungen bleiben für den Zeitraum der Karenzierung weiterhin auf-recht. 

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand mittels einstimmigen Beschlusses auch von den finanziellen Verpflichtungen für die Dauer der Karenzierung befreien. 

Ein derartiger Karenzierungsantrag kann auch wiederholt gestellt werden. 

§ 8 5 

 

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist spätestens bis 31. März vor Ablauf des laufenden Clubjahres dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären. Der Aus-tretende hat jedoch seine Verpflichtungen dem Club gegenüber bis zum Ende des Clubjahres zu erfüllen. Jeder Austritt ist den Clubmitgliedern bekanntzugeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. Einbezahlte Mitgliedsbeiträge kann der Austretende je-doch nicht zurückfordern. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen un-ehrenhaften Verhaltens, wie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung oder disziplinärer Verurteilung durch eine Berufs- oder Standesorganisati-on erfolgen, wenn einem derartigen Urteil oder Erkenntnis ein Delikt zu-grunde liegt, das mit den Grundsätzen des Clubs und der Internationalen Vereinigung unvereinbar ist. 

(5) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Clubvorstand mit Zweidrittelmehrheit. 

(6) Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten schriftlich unter gleichzeitiger Benen-nung des von ihm gemäß § 18 namhaft zu machenden Schiedsrichters Einspruch zu erheben. Der Präsident benennt seinerseits einen Schieds-richter für den Vorstand und leitet das Schiedsverfahren durch Verständi-gung der Schiedsrichter ein. 

 

§ 9 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, 

• an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, das Wort zu ergreifen und das Stimmrecht auszuüben, 

• das aktive Wahlrecht auszuüben und das passive Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für Wahlen nach den Dis-trikts-, Gesamtdistrikts- und den Internationalen Statuten, vo-rausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt. 

• ihr generelles Stimmrecht bei allen Abstimmungen der Mitglieder auszuüben, vorausgesetzt sie haben ihre Verpflichtungen ge-genüber dem Club erfüllt. 

 

 

  • • Anträge an den Clubvorstand oder an die Clubversammlungen zu stellen, 

  • • Anträge zur Neuaufnahme neuer Mitglieder gemäß § 6 vorzu-tragen. 

  • (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, 

  • • die Interessen des Clubs nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Clubs Schaden erleiden könnte. 

  • • Sie haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu beachten. 

  • • Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und Art der Einhebung verpflichtet. 

  • • Sie sind weiters verpflichtet, an den Clubversammlungen und Clubveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen und an den Club-activities nach Kräften mitzuarbeiten. 

 

§ 10 

Mitgliedsbeiträge 

(1) Jedes Mitglied bezahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Art der Einhebung durch die Generalversammlung festgesetzt wird. 

(2) Kein Mitglied übernimmt irgendeine über das Vereinsgesetz hinaus-gehende persönliche Haftung für finanzielle Verpflichtungen des Clubs. Diese sind ausschließlich durch den Club selbst zu erfüllen. 

 

§ 11 

Ordentliches Meeting 

(1) Das Ordentliche Meeting findet zweimal im Monat und zwar jeden ersten und dritten Dienstag in der Regel in dem hiefür vorgesehenen Lokal statt. Der Präsident kann, wenn es das Veranstaltungsprogramm erfor-dert, Terminverschiebungen beschließen und auch andere Clubveranstal-tungen zum Ordentlichen Meeting erklären. Er hat in diesen Fällen für eine zeitgerechte Verständigung der Mitglieder zu sorgen. 

(2) Das Ordentliche Meeting dient der regelmäßigen geselligen Zusam-menkunft der Mitglieder und der Diskussion und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. 

(3) Die Mitglieder sollen möglichst an allen Ordentlichen Meetings teil-nehmen, sind jedoch verpflichtet, 50 % der Ordentlichen Meetings zu be-suchen. 

 

 

(4) Mitglieder anderer Lions-Clubs sind zu den Ordentlichen Meetings stets zugelassen, doch kann der Präsident dies für einzelne Tagesord-nungspunkte oder die ganze Versammlung ausschließen. 

(5) Mit Zustimmung des Präsidenten kann jedes Mitglied Gäste zu Or-dentlichen Meetings einladen. 

 

§ 12 

Organe des Clubs 

Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rech-nungsprüfer und das Schiedsgericht. 

§ 13 

Die Generalversammlung 

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Cluborgan und findet als or-dentliche Generalversammlung einmal bis spätestens Ende April des lau-fenden Clubjahres statt. 

(2) Als außerordentliche Generalversammlung findet sie statt, wenn der Vorstand eine Einberufung als notwendig erachtet, eine Generalversamm-lung eine solche beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch schriftli-chen Antrag an den Präsidenten verlangt. Die außerordentliche General-versammlung hat spätestens vier Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages stattzufinden. 

(3) Zu jeder Generalversammlung muss mindestens vierzehn Tage vor ihrem Termin eine schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesord-nung an alle Mitglieder ergehen. Diese Einladung kann auch per Email erfolgen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte zum ursprünglich angesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tages-ordnung mit den anwesenden Mitgliedern statt, die ohne Berücksichtigung ihrer Zahl beschlussfähig ist, soferne auf diese Möglichkeit schon bei der Einberufung zur betreffenden Generalversammlung hingewiesen wurde; dies gilt, soferne in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist. 

(4) Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Statutenänderungen und für das Zustandekommen eines Beschlusses über die Auflösung des Clubs ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, für den Auflösungsbeschluss zusätzlich die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. 

 

 

(5) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung acht Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Vorstand bekanntzugeben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberu-fung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Ta-gesordnung gefasst werden. 

(6) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem die statutenmäßige Gültigkeit der gefassten Be-schlüsse überprüft werden kann. Dieses Protokoll ist auf Antrag bei der nächstfolgenden Generalversammlung zu verlesen. 

(7) In besonderen Fällen ist es möglich die Generalversammlung virtuell abzuhalten. 

 

§ 14 

Aufgaben der Generalversammlung 

Die Aufgaben der Generalversammlung sind: 

  • • Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Jahresbe-richte, einschließlich des Kassenberichtes 

  • • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer 

  • • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstan-des 

  • • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 

  • • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge laut Tagesordnung 

  • • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Art ihrer Einhebung 

  • • Statutenänderungen 

  • • Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs. 

 

§ 15 

Der Vorstand 

(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Clubs und besteht aus 

• Präsident 

• drei Vizepräsidenten 

• Pastpräsident, das ist der Präsident des vorangegangenen Club-jahres, falls dieser mit dem amtierenden Präsidenten ident ist, dessen unmittelbarer Vorgänger, 

• Sekretär 

• Schatzmeister 

• allenfalls kooptierte Mitglieder 

(2) Alle Vorstandsmitglieder, ausgenommen die gemäß § 16 Absatz 10 kooptierten, werden auf ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. 

 

 

(3) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. 

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soferne in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Präsidenten oder des ersten Vi-zepräsidenten. 

(5) Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufweg per Email gefasst werden. 

 

§ 16 

Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Vornahme der laufenden Clubgeschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Er hat bei seiner Tätigkeit alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Abgabenvorschriften, zu beachten. Insbesonders obliegt dem Vorstand auch die Beschlussfassung über und die Durchführung vom Club geplanter und auszuführender Tätigkeiten. Auch fallen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Cluborgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  • • Abfassung des Rechenschaftsberichtes 

  • • Erstellung der Jahresrechnung 

  • • Vorbereitung der Generalversammlung 

  • • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General-versammlung 

  • • Verwaltung des Clubvermögens 

  • • Ausschluss von Clubmitgliedern 

  • • Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand 

 

§ 17 

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: 

(1) Der Präsident vertritt den Club nach außen. Clubintern bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Clubs zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten unter Mitfertigung des Sekretärs, in Geldangelegenheiten des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen dem Club und einem Vorstands-mitglied bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Ge-samtvorstandes, wobei dem betroffenen Vorstandsmitglied kein Stimm-recht zukommt. 

(2) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegen-heiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in die Gesamtverantwortung des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen. 

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(3) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom ersten, wenn auch dieser verhindert ist, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten. 

(4) Der Präsident ernennt die nach den internationalen Statuten vorge-sehenen Ausschüsse, soweit diese für den Club nötig sind, wie auch an-dere fallweise für zweckdienlich erachtete Sonderausschüsse. 

(5) Der Sekretär verfasst die Sitzungsprotokolle, verschickt die Einladun-gen zu den Sitzungen und Versammlungen, besorgt die Korrespondenz, insbesondere auch die mit der Internationalen Vereinigung und dem Dis-trikt bzw dem Gesamtdistrikt, stellt die an diese abzusendenden Berichte zusammen und ist für das Archiv verantwortlich. 

(6) Der Schatzmeister ist für die Rechnungsführung und Kasse verant-wortlich, verwaltet die Clubmittel, wobei er streng zwischen den zur Erfül-lung des Vereinszweckes aufgebrachten Mitteln und den Mitgliedsbeiträ-gen gemäß § 3, Absatz 4 durch Führung gesonderter Rechnungskreise zu unterscheiden hat. Er ist verpflichtet, dem Vorstand die Mitglieder zu be-nennen, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäß nachkommen. 

(7) Jedes Vorstandsmitglied, ausgenommen der Präsident, kann mit mehreren Funktionen im Vorstand betraut werden, soferne die zweite Funktion mit der zuerst übernommenen vereinbar ist. 

(8) Präsident und Sekretär sind berechtigt, an allen Ausschüssen des Cubs teilzunehmen. 

(9) Alle Amtsträger des Clubs versehen ihren Dienst ehrenamtlich, mate-rielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstehenden Unkosten in angemessener Höhe ersetzt werden. 

(10) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während des Clubjahres kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird dieser durch den ersten bzw diesem nachfolgend durch den zweiten Vizepräsidenten ersetzt. Legen während der Funktionsperiode des Vorstandes mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Funktio-nen zurück, so hat das an Lebensjahren älteste Clubmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die zum Termin des übernächsten Ordentlichen Meetings stattzufinden hat, spätestens je-doch innerhalb von vier Wochen. Kommt das an Jahren älteste Mitglied dieser Einberufungsverpflichtung nicht nach, kann jedes Mitglied eine au-ßerordentliche Generalversammlung einberufen. 

 

§ 18 

Die Rechnungsprüfer 

Für jedes Club-Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer von der Gene-ralversammlung zu wählen, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungs-prüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Kontrolle der Kas-11 

 

sengebarung. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Über-prüfung vorzutragen. 

§ 19 

Das Schiedsgericht 

(1) Zur Entscheidung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Strei-tigkeiten ist das Schiedsgericht des Clubs berufen. 

 

(2) Es setzt sich aus drei ordentlichen Clubmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass der anzeigende Streitteil zugleich mit seiner Anzeige an den Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Der Vorstand fordert binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auf, innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. 

 

Nach erfolgter Benennung der Schiedsrichter hat der Vorstand jene Mit-glieder, die zu Schiedsrichtern bestellt wurden, innerhalb von sieben Ta-gen von ihrer Benennung zu verständigen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter haben binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mit-glied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Können sich die Schiedsrichter auf den Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los unter den für den Vorsitz benannten ordentlichen Mitgliedern. 

Benennt die andere Streitpartei nicht oder nicht rechtzeitig einen Schieds-richter oder erstattet einer der beiden Schiedsrichter keinen Vorschlag für den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, so erfolgt die Bestellung auf An-trag durch den Präsidenten. Ist der Präsident, ein anderes Vorstandsmit-glied oder der Vorstand gemäß § 7 Absatz 6 in dem Schiedsverfahren als Streitteil verfangen, so tritt an seine Stelle das an Lebensjahren älteste Clubmitglied. Kommt dieses an Jahren älteste Mitglied dieser Benen-nungspflicht binnen 14 Tagen nicht nach, so tritt an seine Stelle das zweitälteste Mitglied, usw. 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach mündlicher Ver-handlung bei Anwesenheit aller Schiedsrichter mit einfacher Stimmen-mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig. 

(4) Sollte das Schiedsgericht seine Entscheidung nicht binnen 6 Monaten ab Anrufung getroffen haben, steht dem Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen. 

 

§ 20 

Auflösung des Vereines 12 

 

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Clubmitglieder anwesend sein muss, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch, soferne Clubvermögen vorhan-den ist, über die Liquidation zu beschließen und hat insbesondere einen Liquidator zu bestellen. 

(3) Der Liquidator hat das Clubvermögen zu verwalten und zu verwerten, die laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Clubs einzuziehen und Gläubiger des Clubs zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, den in den Statuten bestimmten oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zuzuführen. An Clubmitglieder darf im Falle der freiwilligen Auflösung das verbleibende Vermögen nur soweit verteilt wer-den, als es den Wert allfälliger von den Mitgliedern geleisteter Kapitalein-lagen nicht übersteigt. 

 

§ 21 

Schlussbestimmungen 

Hinsichtlich aller jener Fragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten subsidiär die Satzungen und Zusatzbestimmungen von LIONS CLUBS INTERNATIONAL in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese keine Regelungen vorsehen, gilt das österreichische Vereinsrecht. 

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